Norm
ZPO §243 Abs4Rechtssatz
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112599Im RIS seit
06.11.1999Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014