Norm
RATG §23 Abs6Rechtssatz
Da der Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache Einheitssatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000053Dokumentnummer
JJR_20041005_OLG0459_0120RS00077_04M0000_002