TE OGH 1999/2/8 7Ra16/99w

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Veröffentlicht am 08.02.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa in der Arbeitsrechtssache des Klägers J***** H*****, 3*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei M***** V*****, 3*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen restlich S 138.233,31 brutto s.A., infolge Rekurses des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.11.1998, 30 Cga 147/97 v-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und sprach dem Kläger an Prozeßkosten S 45.420,80 zu, wobei es hiebei den vom Kläger verzeichneten doppelten Einheitssatz für die Klage als nicht gerechtfertigt ansah.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers, in dem er sich gegen das Nichtzusprechen des doppelten Einheitssatzes für die Klage wendet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 23 Abs.6 RATG (idF der Zivilverfahrensnovelle 1983) ist auch für die Klage der Einheitssatz doppelt zuzusprechen, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder die erste Tagsatzung nach § 243 Abs.4 ZPO entfällt. Der erste Fall ist gegenständlich auszuschließen. Zu prüfen bleibt daher, inwieweit der zweite Fall dieser Bestimmung in arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden bzw. allenfalls analog heranzuziehen ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz , RATG in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983) ist auch für die Klage der Einheitssatz doppelt zuzusprechen, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, ZPO) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder die erste Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz , ZPO entfällt. Der erste Fall ist gegenständlich auszuschließen. Zu prüfen bleibt daher, inwieweit der zweite Fall dieser Bestimmung in arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden bzw. allenfalls analog heranzuziehen ist.

Nach der im Gerichtshofverfahren geltenden Bestimmung des § 243 Abs.4 ZPO kann der Vorsitzende, wenn nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegten Urkunden, anzunehmen ist, daß sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß auftragen.Nach der im Gerichtshofverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 243, Absatz , ZPO kann der Vorsitzende, wenn nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegten Urkunden, anzunehmen ist, daß sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß auftragen.

Diese Bestimmung ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt vielmehr § 59 Abs.1 Z 2 ASGG, wonach die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und der Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs.1 und 2 ZPO) anzuwenden sind. Eine abgesonderte erste Tagsatzung soll dann nicht abgehalten werden, wenn nach dem Inhalt der Klage anzunehmen ist, daß sich die beklagte Partei in den Rechtsstreit einlassen wird. Diese Bestimmung trat mit 1.1.1987 in Kraft. Im Sinne einer möglichst raschen und einfachen Durchführung arbeits- und sozialgerichtlicher Verfahren wurde im § 59 Abs.1 ASGG vorgesehen, daß anstelle der für Arbeits- und Sozialrechtssachen grundsätzlich geltenden Bestimmungen des Gerichtshofverfahrens eine Reihe von Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Verfahrens anzuwenden sind.Diese Bestimmung ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt vielmehr Paragraph 59, Absatz , Ziffer 2, ASGG, wonach die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und der Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz und 2 ZPO) anzuwenden sind. Eine abgesonderte erste Tagsatzung soll dann nicht abgehalten werden, wenn nach dem Inhalt der Klage anzunehmen ist, daß sich die beklagte Partei in den Rechtsstreit einlassen wird. Diese Bestimmung trat mit 1.1.1987 in Kraft. Im Sinne einer möglichst raschen und einfachen Durchführung arbeits- und sozialgerichtlicher Verfahren wurde im Paragraph 59, Absatz , ASGG vorgesehen, daß anstelle der für Arbeits- und Sozialrechtssachen grundsätzlich geltenden Bestimmungen des Gerichtshofverfahrens eine Reihe von Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Verfahrens anzuwenden sind.

Vor Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes galt das Arbeitsgerichtsgesetz. Dessen § 17 bestimmte, daß sich das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, soweit nicht im nachstehenden besondere Bestimmungen getroffen sind, nach den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtet. Im § 19 ArbGG wurde vorgesehen, daß die erste Tagsatzung in der Regel auf einen der nächsten drei Tage nach Anbringung der Klage anzuordnen ist. Diese Bestimmung bedeutete jedoch nicht, daß eine erste Tagsatzung angeordnet werden muß, wie sich aus dem Zusammenhalt der §§ 21 Abs.1 und 22 Abs.1 ArbGG ergab. Auch nach diesem Gesetz galten im arbeitsgerichtlichen Verfahren somit die Vorschriften des bezirksgerichtlichen Verfahrens über die fakultative erste Tagsatzung (Fasching, LB, 1.Auflage, Rz 1212).Vor Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes galt das Arbeitsgerichtsgesetz. Dessen Paragraph 17, bestimmte, daß sich das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, soweit nicht im nachstehenden besondere Bestimmungen getroffen sind, nach den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtet. Im Paragraph 19, ArbGG wurde vorgesehen, daß die erste Tagsatzung in der Regel auf einen der nächsten drei Tage nach Anbringung der Klage anzuordnen ist. Diese Bestimmung bedeutete jedoch nicht, daß eine erste Tagsatzung angeordnet werden muß, wie sich aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 21, Absatz und 22 Absatz , ArbGG ergab. Auch nach diesem Gesetz galten im arbeitsgerichtlichen Verfahren somit die Vorschriften des bezirksgerichtlichen Verfahrens über die fakultative erste Tagsatzung (Fasching, LB, 1.Auflage, Rz 1212).

Es war daher in arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Unterschied zum Gerichtshofverfahren nach der ZPO immer nur eine fakultative erste Tagsatzung vorgesehen. Es ist daher in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der im § 23 Abs.6 RATG angeführte Fall gegeben, daß "die erste Tagsatzung nach § 243 Abs.4 ZPO" entfällt. Nur in diesem Fall würde jedoch der doppelte Einheitssatz gebühren.Es war daher in arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Unterschied zum Gerichtshofverfahren nach der ZPO immer nur eine fakultative erste Tagsatzung vorgesehen. Es ist daher in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der im Paragraph 23, Absatz , RATG angeführte Fall gegeben, daß "die erste Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz , ZPO" entfällt. Nur in diesem Fall würde jedoch der doppelte Einheitssatz gebühren.

Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs.6 RATG auf die Fälle des § 440 Abs.1 ZPO und auch auf Arbeitsrechtssachen verbietet sich unter Bedachtnahme auf die Entstehung dieser Bestimmung. Nach dem Bericht des Justizausschusses soll durch die Bestimmung des § 23 Abs.6 RATG "im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden". Dies bezieht sich auf die Einführung des obligatorischen Mahnverfahrens beim Bezirksgericht und auf die Möglichkeit des sofortigen Auftrages zur Beantwortung der Klage ohne Abhaltung einer ersten Tagsatzung im Gerichtshofverfahren. Bereits vor Einführung des § 23 Abs.6 RATG mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 war jedoch im bezirksgerichtlichen - und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren - vorgesehen, daß in der Regel keine erste Tagsatzung stattfindet. Die Verdoppelung des Einheitssatzes gemäß § 23 Abs.6 RATG ist daher nicht der Ausgleich für die längst im bezirksgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgesehene fakultative erste Tagsatzung zu sehen. Es ist somit im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs.6 RATG, und zwar dann, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Arb 11.078; WR 544). Das Erstgericht hat somit zu Recht dem Kläger für die Klage nur den einfachen Einheitssatz zugesprochen.Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz , RATG auf die Fälle des Paragraph 440, Absatz , ZPO und auch auf Arbeitsrechtssachen verbietet sich unter Bedachtnahme auf die Entstehung dieser Bestimmung. Nach dem Bericht des Justizausschusses soll durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz , RATG "im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden". Dies bezieht sich auf die Einführung des obligatorischen Mahnverfahrens beim Bezirksgericht und auf die Möglichkeit des sofortigen Auftrages zur Beantwortung der Klage ohne Abhaltung einer ersten Tagsatzung im Gerichtshofverfahren. Bereits vor Einführung des Paragraph 23, Absatz , RATG mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 war jedoch im bezirksgerichtlichen - und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren - vorgesehen, daß in der Regel keine erste Tagsatzung stattfindet. Die Verdoppelung des Einheitssatzes gemäß Paragraph 23, Absatz , RATG ist daher nicht der Ausgleich für die längst im bezirksgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgesehene fakultative erste Tagsatzung zu sehen. Es ist somit im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des Paragraph 23, Absatz , RATG, und zwar dann, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Arb 11.078; WR 544). Das Erstgericht hat somit zu Recht dem Kläger für die Klage nur den einfachen Einheitssatz zugesprochen.

Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.9.1990, 9 ObA 101/90 führt zum gegenständlichen Problem nichts an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 2, 47 Abs.1 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 2,, 47 Absatz , ASGG, 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO.

Die Entscheidung war gemäß § 11 a Abs.2 Z 2 lit b ASGG durch einen Dreirichtersenat zu fällen.Die Entscheidung war gemäß Paragraph 11, a Absatz , Ziffer 2, Litera b, ASGG durch einen Dreirichtersenat zu fällen.

Anmerkung

EW00300 07A00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RA00016.99W.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19990208_OLG0009_0070RA00016_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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