Norm: ABGB §833 AABGB §836 BABGB §837 BABGB §838aGmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5WEG §24 Abs3
Rechtssatz: Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgeh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch wenn der an die Weisungen der Gesellschaft gebundene Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten verletzt und die Beschlüsse der Gesellschaftermehrheit nicht ausführt, ist er nicht einem Unbefugten gleichzuhalten, dessen Geschäftsführertätigkeit auch ohne weitere Gefahrenbescheinigung mit einstweiliger Verfügung bekämpft werden kann (EvBl 1992/141). Es bedarf demnach der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung, d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller als Gesellschafter streben die Abberufung des Antragsgegners als Gesellschafter-Geschäftsführers der *****Ges.m.b.H., an. Dieser ist Mehrheitsgesellschafter zu 52 %. Gemäß Punkt 13 des Gesellschaftsvertrages, Beilage ./A, entscheidet in allen mit der Errichtung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages sowie im Zuge des Gesellschaftsverhältnisses und seiner Auflösung entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht. Die Antragsteller halten die Erlass... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Gesellschaft der S***** GmbH. Der Anteil des Klägers am Stammkapital beträgt 39 %, der der Erstbeklagten 36 %, der des Zweitbeklagten 5 %, der der Drittbeklagten 10 % und der des Viertbeklagten gleichfalls 10 %. Der Kläger und der Viertbeklagte wurden im Gesellschaftsvertrag auf die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses zu Geschäftsführern mit gemeinsamer Vertretungsbefugnis bestellt. Der Kläger begehrt die Zustimmung der erst- bis drittbeklagten ... mehr lesen...
Norm: EO §390 IIIGmbHG §39 Abs5
Rechtssatz: Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger
Gründe: für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die A*** Film- und Videokonzeptions- und Produktionsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: A*** Film und Video genannt) sind seit der im Jahre 1983 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages die beiden Gesellschafter der Beklagten und an deren Stammkapital von 100.000 S mit je 50.000 S beteiligt. Nach Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages können Änderungen von Vertretungsbefugnissen nur von der Generalversammlung mit einstimmigen Beschluß gefaßt... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5
Rechtssatz: Der Stimmrechtsausschluß des § 39 Abs 4 GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs5
Rechtssatz: Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer an einer GmbH beteiligten Gesellschaft ist bei der Abstimmung über seine Enthebung als Geschäftsführer der Gesellschaft zu behandeln, als ob die beteiligte Gesellschaft selbst zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden wäre (wirtschaftliche Identität; kein Ausschluß vom Stimmrecht). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die beklagte GesmbH wurde im Jahre 1927 errichtet. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautete: "Die Generalversammlung muß 14 Tage vor ihrer Abhaltung durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter einberufen werden." In einer am 14. Juli 1953 abgehaltenen Generalversammlung, an der nur die damalige Alleingesellschafterin Aktiengesellschaft für S beteiligt war, wurde eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, die keine Frist für die Einladung zu einer Generalvers... mehr lesen...
Die "F." Ges. m. b. H. (beklagte Partei) besteht aus zwei Gesellschaftern u. zw. dem Kläger als dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Nebeninterventin auf Seite der beklagten Partei, der "I." Ges. m. b. H. Jeder der beiden Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage von je 20.000 S an der beklagten Partei beteiligt und es stehen jedem der Gesellschafter je 20 Stimmen bei einer Abstimmung zu. Der Kläger stellt das Begehren, auszusprechen, daß die in der außerordentlichen Generalv... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5
Rechtssatz: Stimmrecht des Gesellschafters bezüglich seiner Wahl zum oder Abberufung als Geschäftsführer. Entscheidungstexte 3 Ob 159/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 159/54 Veröff: SZ 27/71 = EvBl 1954/193 S 285 7 Ob 507/81 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81 nur... mehr lesen...