Norm
EO §390 IIIRechtssatz
Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014