TE OGH 1999/3/17 9Ob40/99v

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Werner P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Georg R*****, Kaufmann, p. A. *****, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8. Jänner 1999, GZ 1 R 234/98h-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten einer Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten einer Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn der an die Weisungen der Gesellschaft gebundene Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten verletzt und die Beschlüsse der Gesellschaftermehrheit nicht ausführt, ist er nicht einem Unbefugten gleichzuhalten, dessen Geschäftsführertätigkeit auch ohne weitere Gefahrenbescheinigung mit einstweiliger Verfügung bekämpft werden kann (EvBl 1992/141). Es bedarf demnach der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung, die nicht allein darin liegt, daß der Gegner der gefährdeten Partei seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (2 Ob 546/94; 1 Ob 2/97v). Da mit der einstweiligen Verfügung der Prozeßerfolg vorweggenommen werden soll, sind die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO im Sinn der Rechtsprechung streng auszulegen (SZ 64/103; 1 Ob 2/97v). Es sind daher konkrete Umstände zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen (SZ 64/153; SZ 64/175). Die aus der Verweigerung der Vollziehung der Gesellschafterbeschlüsse oder der Bilanzerstellung sich ergebenden möglichen Schäden stellen noch keine solche konkrete Gefährdung dar, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergäbe (2 Ob 232/98a). Auf die durch den Gegner der gefährdeten Partei herbeigeführten Beweisschwierigkeiten der gefährdeten Partei für ein konkretes Sachvorbringen kann infolge des hier anzulegenden strangen Maßstabes nicht Bedacht genommen werden (1 Ob 120/74); dieser Umstand kann nicht das Erfordernis der konkreten Gefährdungsbescheinigung ersetzen. Soweit das Rekursgericht daher davon ausgegangen ist, daß im Zweifel der Gesellschaftergeschäftsführer mangels konkreter Gefährdungsbescheinigung vorläufig in seiner Funktion zu belassen ist, entspricht dies der Judikatur (SZ 64/103; SZ 64/175). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung infolge einer krassen Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalles liegt daher nicht vor.Auch wenn der an die Weisungen der Gesellschaft gebundene Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten verletzt und die Beschlüsse der Gesellschaftermehrheit nicht ausführt, ist er nicht einem Unbefugten gleichzuhalten, dessen Geschäftsführertätigkeit auch ohne weitere Gefahrenbescheinigung mit einstweiliger Verfügung bekämpft werden kann (EvBl 1992/141). Es bedarf demnach der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung, die nicht allein darin liegt, daß der Gegner der gefährdeten Partei seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (2 Ob 546/94; 1 Ob 2/97v). Da mit der einstweiligen Verfügung der Prozeßerfolg vorweggenommen werden soll, sind die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO im Sinn der Rechtsprechung streng auszulegen (SZ 64/103; 1 Ob 2/97v). Es sind daher konkrete Umstände zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen (SZ 64/153; SZ 64/175). Die aus der Verweigerung der Vollziehung der Gesellschafterbeschlüsse oder der Bilanzerstellung sich ergebenden möglichen Schäden stellen noch keine solche konkrete Gefährdung dar, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergäbe (2 Ob 232/98a). Auf die durch den Gegner der gefährdeten Partei herbeigeführten Beweisschwierigkeiten der gefährdeten Partei für ein konkretes Sachvorbringen kann infolge des hier anzulegenden strangen Maßstabes nicht Bedacht genommen werden (1 Ob 120/74); dieser Umstand kann nicht das Erfordernis der konkreten Gefährdungsbescheinigung ersetzen. Soweit das Rekursgericht daher davon ausgegangen ist, daß im Zweifel der Gesellschaftergeschäftsführer mangels konkreter Gefährdungsbescheinigung vorläufig in seiner Funktion zu belassen ist, entspricht dies der Judikatur (SZ 64/103; SZ 64/175). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung infolge einer krassen Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalles liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E53340 09A00409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00040.99V.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00040_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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