Norm
GmbHG §39 Abs5Rechtssatz
Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer an einer GmbH beteiligten Gesellschaft ist bei der Abstimmung über seine Enthebung als Geschäftsführer der Gesellschaft zu behandeln, als ob die beteiligte Gesellschaft selbst zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden wäre (wirtschaftliche Identität; kein Ausschluß vom Stimmrecht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060006Dokumentnummer
JJR_19860227_OGH0002_0080OB00515_8600000_002