Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. Mit Haftungsbescheid vom 28. April 1989 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 54 WAO als Haftungspflichtigen für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft (Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe Jänner 1987 bis April 1988) heran. In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft habe mit 31. Mai 1987 geendet. Trotz se... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluß der Gesellschafter vom 10. April 1985 zum Geschäftsführer der A Gebäudereinigungs Gesellschaft m.b.H. bestellt. Am 2. Juli 1985 erklärte sie ihren Rücktritt als Geschäftsführer. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde in der Folge der Konkurs eröffnet (5 S 141/85 des Handelsgerichtes Wien). Mit Haftungsbescheid vom 18. Februar 1986 nahm der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 54 WAO als Haftungspflichtige für die i... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;GmbHG §25; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entri... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;GmbHG §25;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 127;
Rechtssatz: Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung seiner Funktion - allenf... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;GmbHG §25;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 128;
Rechtssatz: Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funk... mehr lesen...
Mit Beschluß der Gesellschafter der M GesmbH vom 25. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit S zum Geschäftsführer der genannten Gesellschaft bestellt. In dem Beschluß wird zum Ausdruck gebracht, daß die GesmbH durch die beiden "Geschäftsführer gemeinsam oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten" werde. Mit Schreiben vom 30. März 1988 wurde dem zuständigen Kreisgericht Wiener Neustadt die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80;BAO §81;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;GmbHG §25;
Rechtssatz: Wenn ein Geschäftsführer, aus welchen Gründen immer, an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinwei... mehr lesen...
Mit Beschluß der Gesellschafter der MF GesmbH vom 25. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit B zum Geschäftsführer der genannten Gesellschaft bestellt. In dem Beschluß wird zum Ausdruck gebracht, daß die GesmbH durch die beiden "Geschäftsführer gemeinsam oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten" werde. Mit Schreiben vom 30. März 1988 wurde dem zuständigen Kreisgericht X die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers mitgeteilt.... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;GmbHG §25;
Rechtssatz: Wenn ein Geschäftsführer, aus welchen Gründen auch immer, an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. (Hin... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §24 Abs1 litb;BAO §24 Abs1 litc;EStG 1972 §22 Abs1 Z2;GewStG §7 Z6;GmbHG; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 307;
Rechtssatz: Zurechnung von treuhändig (originär durch Übernahme der Stammeinlage) erworbenem Geschäftsanteil einer GmbH an die Treugeber (Auseinandersetzung mit der F... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;GewStG §7 Z6;GmbHG; Beachte Besprechung in:
NZ 1990/5, 12;
ÖStZB 1989, 307;
Rechtssatz: Besteht eine wesentliche Beteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH und kommt es mit einem nahen Angehörigen zu einer Vereinbarung, der ... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;GewStG §7 Z6;GmbHG; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 307;
Rechtssatz: Der "Fremdvergleich" kann nicht ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand der Vereinbarung angestellt werden. Bei der Abtretung von Anteilen an einer GmbH, die ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1393;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §25;GmbHG §6; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 260;
Rechtssatz: Durch eine Abtretung (Zession) aller Kundenforderungen (auch zukünftiger) im Rahmen einer Mantelzession an eine Bank zur Deckung eines Kredites der Bank an die GmbH, f... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenL34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht
Norm: GmbHG §25LAO Wr 1962 §54 Abs1LAO Wr 1962 §7 Abs1
Rechtssatz: Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach § 25 GmbHG hat mit der Haftung nach den § 7 Abs 1 LAO Wr und § 54 Abs 1 LAO Wr zu tun. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X07 ... mehr lesen...