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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Wenn ein Geschäftsführer, aus welchen Gründen immer, an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130142.X03Im RIS seit
01.03.2002