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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 127;Rechtssatz
Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung seiner Funktion - allenfalls im Rechtsweg - abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214. Ob der Rücktritt "unverzüglich" erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; die Verpflichtung zum Rücktritt wird erst durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150159.X03Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009