RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
GmbHG §25;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 127;

Rechtssatz

Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung seiner Funktion - allenfalls im Rechtsweg - abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214. Ob der Rücktritt "unverzüglich" erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; die Verpflichtung zum Rücktritt wird erst durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150159.X03

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten