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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 465;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1Stammrechtssatz
Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150063.X02Im RIS seit
25.06.1990