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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 128;Rechtssatz
Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214). Im Innenverhältnis erteilte Weisungen binden den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150158.X03Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009