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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 307;Rechtssatz
Der "Fremdvergleich" kann nicht ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand der Vereinbarung angestellt werden. Bei der Abtretung von Anteilen an einer GmbH, die sich als eine aus zwei Familienstämmen zusammengesetzte "Familiengesellschaft" darstellt, ist es durchaus sachgerecht und auch üblich, darauf Bedacht zu nehmen, daß dem jeweiligen Familienstamm seine bisherige Position nach Möglichkeit erhalten bleibt. - Wenn auch beim "Fremdvergleich" dermaßen auf den Gegenstand der Vereinbarung Bedacht zu nehmen ist, so muß doch das über den Gegenstand vereinbarte Rechtsgeschäft - im Beschwerdefall die entgeltliche Abtretung - insgesamt dem "Fremdvergleich" standhalten. So wird etwa der Abtretungspreis dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß nur beschränkt übertragbare Gesellschaftsanteile im Geschäftsleben regelmäßig einen geringeren Preis erzielen, als unbeschränkt übertragbare Anteile.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140043.X02Im RIS seit
07.02.1989