Mit dem angefochtenen Starferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe vom 31.12.2003 bis 2.7.2004 als Eigentümer der Liegenschaft Wien, R-gasse, den eichpflichtigen Wasserzähler, welcher am 30.6.1998 geeicht wurde, nicht innerhalb der Nacheichfrist von fünf Jahren, das wäre bis 30.12.2003 gewesen, zur Nacheichung gebracht. Wegen der darin von der erstinstanzlichen Behörde erkannten Übertretung der §§ 63 Abs 1 iVm 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 Punkt 3, und Abs 2, 14, 15 Punkt 5... mehr lesen...
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund der Rechtsvorschriften des Wiener Wasserversorgungsgesetzes, insbesondere der gesetzlichen Klarstellung, dass der Wasserzähler von der Stadt Wien (Wasserversorger) bereitgestellt wird, in deren Eigentum verbleibt und von ihr instand zu halten ist, verbleibt kein Zweifel daran, dass nicht der Berufungswerber als Wasserabnehmer, sondern die Stadt Wien als Wasserversorger den eichpflichtigen Wasserzähler im Sinne von § 7 Abs 2 MEG im amtlichen bzw. im rechtsges... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz als erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis vor, als Vorstand der G L AG mit Sitz in W N dafür verantwortlich zu sein, dass näher bezeichnete Handelswaagen am 24.06.1999 in der G L AG, Filiale, G, in ungeeichtem Zustand zum Verkauf von Obst und Gemüse verwendet worden seien, obwohl Messgeräte im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Bestimmung der Masse, einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, der Eichpflich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verstoß gegen die Eichpflicht nach § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 MEG ist ein Unterlassungsdelikt. Daher kommt der Standort der Filiale, an dem das ungeeichte Meßgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurde, nur dann als Tatort in Betracht, wenn für diesen einen Filialbetrieb ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. In diesem Falle sind nämlich die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschrifte... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben im Zeitraum von 01.01.1995 bis 03.08.1995 in Ihrem Betrieb in Wien, B-Straße, eine Neigungswaage, Marke S (2 kg - Nr 608884) versehen mit dem Eichstempel 992, bereit gehalten, die nicht nachgeeicht war, da die letzte Eichung laut Eichstempel im Jahre 1992 stattgefunden hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 63 in Verbindung mit § 7 Abs 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl Nr 152/... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung des Spruches, wonach die verfahrensgegenständliche Waage im Betrieb des Berufungswerbers bereitgehalten wurde, läßt offen, ob das Meßgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch gedient hat (vgl VwGH vom 6.11.1995, 95/04/005). mehr lesen...