RS UVS Wien 1996/04/19 06/03/570/95

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Veröffentlicht am 19.04.1996
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Die Formulierung des Spruches, wonach die verfahrensgegenständliche Waage im Betrieb des Berufungswerbers bereitgehalten wurde, läßt offen, ob das Meßgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch gedient hat (vgl VwGH vom 6.11.1995, 95/04/005).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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