RS UVS Wien 2005/04/21 06/46/9479/2004

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsvorschriften des Wiener Wasserversorgungsgesetzes, insbesondere der gesetzlichen Klarstellung, dass der Wasserzähler von der Stadt Wien (Wasserversorger) bereitgestellt wird, in deren Eigentum verbleibt und von ihr instand zu halten ist, verbleibt kein Zweifel daran, dass

nicht der Berufungswerber als Wasserabnehmer, sondern die Stadt Wien als Wasserversorger den eichpflichtigen Wasserzähler im Sinne von § 7 Abs 2 MEG im amtlichen bzw. im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet hat. Daher trifft die Stadt Wien auch die Eichpflicht nach den Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes.

Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der einschlägigen Literatur zum Maß- und Eichgesetz, wonach ? unabhängig von der Eigentümerstellung - bei Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserzählern für die Erfüllung der Eichpflicht schon deshalb das Versorgungsunternehmen verantwortlich ist, weil von ihm die Anzeige des Messgeräts der Verrechnung zugrunde gelegt wird (siehe Twaroch, Freistetter, Leitner, Maß- und Eichrecht, Wien 2004, S 83).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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