Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn Novko Z gegen das Straferkenntnis
des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
23. Bezirk, vom 8.11.1995, Zl MBA 23 - S 7375/95, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"Sie haben im Zeitraum von 01.01.1995 bis 03.08.1995 in Ihrem Betrieb
in Wien, B-Straße, eine Neigungswaage, Marke S (2 kg - Nr 608884) versehen mit dem Eichstempel 992, bereit gehalten, die nicht nachgeeicht war, da die letzte Eichung laut Eichstempel im Jahre 1992
stattgefunden hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 63 in Verbindung mit § 7 Abs 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl Nr 152/1950 in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 3.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, gemäß § 63 leg cit Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 350,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.850,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 21.11.1995.
2. Die Berufung ist begründet.
Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, ist folgendes festzustellen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er
nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Gemäß § 7 Abs 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl Nr 152/1950 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 636/1994, ist, wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 leg cit unterliegen der Eichpflicht Meßgeräte zur
Bestimmung der Masse, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde,
um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu genügen, in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden hat. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn
das Meßgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient (vgl VwGH vom 6.11.1995, 95/04/005).
Der Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt nun das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG insofern nicht, als dem Beschuldigten weder zur Last gelegt wird, die verfahrensgegenständliche Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten zu haben, noch umschrieben wird, worin das Bereithalten bestanden hat. Insbesondere läßt es die Formulierung des
Spruches, wonach die verfahrensgegenständliche Waage im Betrieb des Berufungswerbers bereitgehalten wurde, in Ansehung der dargestellten Judikatur offen, ob das Meßgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch gedient hat. Im übrigen wird in der Berufung auch bestritten, daß die
Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wurde. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine taugliche Verfolgungshandlung erfolgte, einzustellen.