Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann. En... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124a
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt auch im Fall der Masseunzulänglichkeit nach § 124a KO (Kein Abhilfeantrag der Prozessgegner der Masse). Entscheidungstexte 8 Ob 112/04k Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 112/04k 8 Ob 117/05x Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 117/05x ... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des §84 Abs3 KO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte 8 Ob 98/04a Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 98/04a 8 Ob 147/19d Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 147/19d 8 Ob 27/21k Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §86
Rechtssatz: Die Beschlussfassung nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu. Entscheidungstexte 8 Ob 1/04m Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 1/04m ... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3KO §116KO §117KO §157cKO §176
Rechtssatz: Dem Masseverwalter (Sachwalter der Gläubiger) - nicht jedoch dem einzelnen Gläubiger - steht gegen Weisungen des Konkursgerichtes an den Masseverwalter (Sachwalter der Gläubiger) im Verwertungsverfahren ein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 8 Ob 259/00x Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 259/00x ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §44KO §149
Rechtssatz: Kein Rekursrecht des Aussonderungsberechtigten gegen die Ablehnung seines Abhilfeantrages sowie gegen die Aufhebung des Konkurses. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 48/03k. Diese ist nunmehr unter RW0000591 abrufbar. Entscheidungstexte 28 R 13/96 Entscheidungstext OLG... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §118 Abs1
Rechtssatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 34/95 Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 Ob 34/95 8... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3KO §150
Rechtssatz: Auch im Zwangsausgleichsverfahren können sich Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden; das gilt auch für den Fall, daß der Masseverwalter ihre bestrittene Forderung nicht sicherstellt. Auch in diesem Spezialfall eines Abhilfeantrages ist die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 2/93 Ent... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §114
Rechtssatz: Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden. ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §120
Rechtssatz: Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO zu; er hat in den Fällen der §§ 116, 117 KO kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 8 Ob 12/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 12/91 Veröff: EvBl 1992/9 S 30 = ecolex 1991,847 ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 84 Abs 3 KO normiert allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung auch in den Einzelregelungen erübrigt. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO kann also nicht geschlossen werden, dass Beschwerdeführungen in Form von Abhilfean... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §171
Rechtssatz: Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß § 171 KO, § 514 Abs 1 ZPO überprüfbar. Zur Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht durch den Masseverwalter ist eine überprüfbare Bewilligung oder Genehmigung des Konkursgerichtes nicht erforderlich. Entscheidungstexte 5 Ob 303/85 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3
Rechtssatz: Ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter eine bestimmte Maßnahme fordert und gegen ihn dann die Beschwerde erhebt, weil er sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob der Konkursgläubiger darüber sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes anstrebt, macht tatsächlich keinen Unterschied. In beiden Fällen entscheidet das Konkursgericht endgültig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...