RS OGH 1991/11/28 8Ob26/91, 8Ob34/95 (8Ob35/95), 8Ob236/98h, 8Ob137/00f, 8Ob97/10p, 8Ob96/10s

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

KO §84 Abs3
KO §114

Rechtssatz

Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 26/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 26/91
    Veröff: ecolex 1992,160
  • 8 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 Ob 34/95
    Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. (T1)
  • 8 Ob 236/98h
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 Ob 236/98h
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T2); Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T3)
  • 8 Ob 137/00f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 137/00f
    Teilweise abweichend; Beis wie T1
  • 8 Ob 97/10p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 97/10p
    Vgl; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T4)
  • 8 Ob 96/10s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 96/10s
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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