Norm
KO §84 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011