RS OGH 1996/4/9 28R13/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1996
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Norm

KO §84 Abs3
KO §44
KO §149

Rechtssatz

Kein Rekursrecht des Aussonderungsberechtigten gegen die Ablehnung seines Abhilfeantrages sowie gegen die Aufhebung des Konkurses.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 48/03k. Diese ist nunmehr unter RW0000591 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000110

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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