Norm
KO §84 Abs3Rechtssatz
Kein Rekursrecht des Aussonderungsberechtigten gegen die Ablehnung seines Abhilfeantrages sowie gegen die Aufhebung des Konkurses.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 48/03k. Diese ist nunmehr unter RW0000591 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000110Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011