RS OGH 2004/3/12 8Ob1/04m, 8Ob131/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2004
beobachten
merken

Norm

KO §84 Abs3
KO §86

Rechtssatz

Die Beschlussfassung nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1/04m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 1/04m
  • 8 Ob 131/13t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 131/13t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters nach § 85 KO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118754

Im RIS seit

11.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten