Norm
KO §84 Abs3Rechtssatz
Die Beschlussfassung nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118754Im RIS seit
11.04.2004Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014