Norm
IO §84 Abs3Rechtssatz
Ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter eine bestimmte Maßnahme fordert und gegen ihn dann die Beschwerde erhebt, weil er sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob der Konkursgläubiger darüber sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes anstrebt, macht tatsächlich keinen Unterschied. In beiden Fällen entscheidet das Konkursgericht endgültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021