Norm
KO §84 Abs3Rechtssatz
Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120427Im RIS seit
16.12.2005Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013