Norm
KO §84 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 84 Abs 3 KO normiert allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung auch in den Einzelregelungen erübrigt. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO kann also nicht geschlossen werden, dass Beschwerdeführungen in Form von Abhilfeanträgen, die sich ja gerade an das Konkursgericht wenden, nicht von der Regelung des § 84 Abs 3 KO erfaßt würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065199Dokumentnummer
JJR_19891027_OGH0002_0080OB00056_8900000_001