Norm
KO §7Rechtssatz
Bei Aussonderungsansprüchen kann der Aussonderungskläger gemäß § 7 Abs 2 KO sofort nach Konkurseröffnung einen bereits anhängigen Prozeß aufnehmen (Bartsch - Pollak 3.Auflage I 79). Die Nennung des Masseverwalters ist dann nur eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064055Dokumentnummer
JJR_19790507_OGH0002_0070OB00606_8100000_001