RS OGH 1979/5/7 7Ob606/81, 1Ob693/83

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Veröffentlicht am 07.05.1979
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Norm

KO §7
KO §8

Rechtssatz

Bei Aussonderungsansprüchen kann der Aussonderungskläger gemäß § 7 Abs 2 KO sofort nach Konkurseröffnung einen bereits anhängigen Prozeß aufnehmen (Bartsch - Pollak 3.Auflage I 79). Die Nennung des Masseverwalters ist dann nur eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 606/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1979 7 Ob 606/81
  • 1 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 693/83
    nur: Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus. (T1) Veröff: HS XIV/XV/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064055

Dokumentnummer

JJR_19790507_OGH0002_0070OB00606_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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