RS OGH 1999/5/20 6Ob79/99g, 6Ob8/01x, 8ObA104/01d, 6Ob318/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

ZPO §166 Abs2
KO §7
KO §8

Rechtssatz

Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 79/99g
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 79/99g
  • 6 Ob 8/01x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 8/01x
    Auch
  • 8 ObA 104/01d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
    Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Vefahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T1) Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T2)
  • 6 Ob 318/01k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 318/01k
    Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Nichtigkeit (durch Verletzung des rechtlichen Gehörs des Masseverwalters) nachträglich dadurch saniert, dass der Masseverwalter in das Verfahren eintrat und die bisherige Prozessführung genehmigte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112035

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00079_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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