Norm
KO §8Rechtssatz
Ein vom Masseverwalter angestrengter Prozeß kann dem Gemeinschuldner zur Weiterführung überlassen werden. Hierin liegt keine Veräußerung des Anspruches und keine Änderung der klagenden Partei, da auch ursprünglich der Gemeinschuldner - jedoch vertreten durch den Masseverwalter - Kläger war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039287Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0030OB00302_5200000_001