Norm
KO §7Rechtssatz
Das Verfahren gemäß § 8 Abs 3 KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozeß durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlußfassung durch das Konkursgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064061Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00693_8300000_001