RS OGH 1983/8/31 1Ob693/83

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

KO §7
KO §8

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß § 8 Abs 3 KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozeß durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlußfassung durch das Konkursgericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 693/83
    Veröff: HS XIV/XV/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064061

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00693_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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