Norm
IO §78Rechtssatz
Die einstweiligen Vorkehrungen erfassen den Schutz der (späteren) Masse vor rechtswirksamen (wenn auch möglicherweise anfechtbaren) Rechtshandlungen des Schuldners vor Konkurseröffnung. Rechte Dritter werden durch die einstweiligen Vorkehrungen nur nach Maßgabe des Abs 3 legcit (wenn der Dritte das Verbot kannte, kennen musste oder die Konkurseröffnung beantragt hat) berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120013Im RIS seit
03.06.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022