Norm
KO §73Rechtssatz
Die Mitteilung des Konkursgerichtes, dass der Antragsgegner nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen einer bestimmten Zeit bei Gericht einen Kostenvorschuss erlege, ist kein Beschluss und daher unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017