Norm
KO aF §71Rechtssatz
Ein Gläubiger, der sich passiv verhält und zur Einbringung seiner Forderung nichts unternimmt, ist, soweit er die Eintreibung nicht etwa nur aus dem Grund unterläßt, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, nicht als andrängender Gläubiger anzusehen. Die Frage nach dem Vorhandensein von mindestens zwei Gläubigern darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht bejaht oder verneint werden, ohne daß dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner das rechtliche Gehör gewährt wurde. (so schon EvBl 1958/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065080Dokumentnummer
JJR_19681009_OGH0002_0050OB00269_6800000_001