Norm
KO §1Rechtssatz
Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der §§ 1, 73 KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0063939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015