RS OGH 1933/3/14 3Ob188/33, 8Ob100/14k

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Veröffentlicht am 14.03.1933
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Norm

KO §1
KO §73

Rechtssatz

Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der §§ 1, 73 KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 188/33
    Entscheidungstext OGH 14.03.1933 3 Ob 188/33
    Veröff: SZ 15/54
  • 8 Ob 100/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 100/14k
    Teilweise abweichend; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0063939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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