Norm: KO §5 Abs3KO §5 Abs4
Rechtssatz: In Ansehung des sich aus § 5 Abs 3 und 4 KO ergebenden Grundsatzes, dass dem Gemeinschuldner und seiner Familie auch die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen sind, stellt es keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, wenn dem Gemeinschuldner, der im Zuge des Scheidungsverfahrens aus der ehelichen Wohnung weggewiesen wurde, für die zur Bewohnbarmachung der Mietwohnung unbedingt erforderlichen Aufwendungen (An... mehr lesen...
Norm: ABGB §97KO §5 Abs3
Rechtssatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB des nicht in Konkurs verfallenen, vom Gemeinschuldner getrennt lebenden Ehegatten des Gemeinschuldners, welcher Eigentümer der Wohnung ist, kann vor der Zuweisung von Räumlichkeiten iSd § 5 Abs 3 KO der Räumungsklage des Masseverwalters nicht wirksam entgegengehalten werden. Entscheidungstexte 9 Ob 148/03k ... mehr lesen...
Norm: EO §156 Abs2 IEO §156 Abs2 VKO §5 Abs3
Rechtssatz: Nach freihändigem Verkauf einer vom Gemeinschuldner bewohnten Liegenschaft kommt es zu keiner Besitzeinweisung des Käufers gemäß § 156 Abs 2 EO sondern ist § 5 Abs 3 KO anwendbar. Entscheidungstexte 8 Ob 101/01p Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 101/01p European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: EO §105KO §5 Abs3
Rechtssatz: § 105 EO und § 5 Abs 3 KO zeichnen sich dadurch aus, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen werden, sondern aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden können. Entscheidungstexte 8 Ob 163/99z Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3KO §5 Abs4
Rechtssatz: Auch in Fällen, in denen der durch die KO-Novelle 1993 neu eingeführte § 5 Abs 4 KO noch nicht anwendbar ist, können dem Gemeinschuldner - über § 5 Abs 3 KO in Verbindung mit § 42 Abs 4 MRG hinausgehend - sonstige für ihn unentbehrliche Wohnräume, wie zum Beispiel eine Genossenschaftswohnung oder ein dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegendes Mietobjekt oder ein Pachtobjekt (hier ein Kleingarten) zur freien... mehr lesen...
Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von 114/5586 Anteilen an der Liegenschaft EZ X, Haus in W, F-Gasse 3. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist das Wohnungseigentum an der im zweiten Stock der Stiege II des angeführten Hauses gelegenen Wohnung Nr 5 verbunden. Die 65.01 m2 große Wohnung besteht aus einem Vorzimmer, zwei Zimmern, Küche, Bad, Klosett, einer Kammer und einem Kellerabteil. Der Verkehrswert zum 11. 7. 1969 betrug S 100.000.-. Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter ... mehr lesen...
Norm: EO §105KO §5 Abs3
Rechtssatz: Anwendung des § 5 Abs 3 KO auch auf Eigentumswohnungen. Die Tatsache der teilweisen Weiterbenützung einer Eigentumswohnung durch den Gemeinschuldner vermag die Verwertung (den Verkauf) der Eigentumswohnung weder zu vereiteln noch zu gefährden. Entscheidungstexte 5 Ob 192/71 Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 192/71 EvBl 1972/194 S 354 =... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3
Rechtssatz: Dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohnenden Gemeinschuldner sind für die Dauer des Konkursverfahrens die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden. Durch die Anführung des § 105 EO in § 5 Abs 3 KO ist aber noch nicht zum Ausdruck gebracht... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3
Rechtssatz: Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 ... mehr lesen...