Norm
KO §5 Abs3Rechtssatz
Dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohnenden Gemeinschuldner sind für die Dauer des Konkursverfahrens die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden. Durch die Anführung des § 105 EO in § 5 Abs 3 KO ist aber noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß abweichend von den Vorschriften des § 176 KO auch die Rechtsmittelbeschränkungen des § 132 Z 2 EO Platz greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0063973Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00256_6600000_002