Norm
EO §105Rechtssatz
§ 105 EO und § 5 Abs 3 KO zeichnen sich dadurch aus, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen werden, sondern aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112850Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009