Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Der in einem Beschluss nach § 197 Abs 2 KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Entscheidungstexte 8 Ob 45/08p ... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst. Entscheidungstexte 8 Ob 45/08p Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p Veröff: SZ 2008/57 ... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Eine vorläufige Forderungsfeststellung im Sinne des §197 Abs2 KO ist auch dann der Kompetenz des Konkursgerichtes zuzuweisen, wenn die zugrunde liegende Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg gehört: Die Beurteilung, ob die zu zahlende Quote den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, stellt nämlich eine spezifisch konkursrechtliche Angelegenheit dar: Es geht nicht um den Bestand der For... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erh... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66
Rechtssatz: § 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht dies... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66 Abs1
Rechtssatz: Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der Gläubiger über einen neuen (somit nach Konk... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2KO §197 Abs3
Rechtssatz: Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden. Entscheidungstexte 22 R 222/05h Entscheidungstext LG Salzburg 25.10.2005 22 R 222/05h ... mehr lesen...