Norm
KO §156 Abs6Rechtssatz
§ 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht diesfalls kein Bedürfnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121654Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_001