RS OGH 2006/11/30 8Ob117/06y, 3Ob64/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

KO §156 Abs6
KO §197 Abs2
KO §197 Abs3
AO §66

Rechtssatz

§ 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht diesfalls kein Bedürfnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
    Beisatz: Unter einem „neuen Exekutionstitel", der vom Anwendungsbereich des § 197 Abs 2 und 3 KO ausgenommen ist, ist nicht auch ein Bescheid der Abgabenbehörde im Abgabenfestsetzungsverfahren zu verstehen. (T1); Beisatz: Die Grundsätze, wann überhaupt eine „vorläufige" Feststellung zu ergehen hat, gelten auch für die Anwendbarkeit des § 156 Abs 6 KO. Da somit bei einem erst nach Konkursaufhebung geschaffenen neuen gerichtlichen Titel bereits im Titelverfahren die Forderungshöhe überprüft werden kann, besteht in diesem Fall somit jedenfalls keine Notwendigkeit für eine Provisorialentscheidung dahin, ob die Voraussetzungen des § 156 Abs 6 KO vorliegen. (T2)
  • 3 Ob 64/07v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 64/07v
    Beisatz: Der vormalige Gemeinschuldner könnte die Wirkungen der Annahme des Zahlungsplans im Prozess mit der Wirkung geltend machen, eine Verurteilung über die fälligen Zahlungsplanquoten hinaus jedenfalls zu vermeiden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121654

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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