RS OGH 2008/4/28 8Ob45/08p, 8Ob146/09t

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Veröff: SZ 2008/57
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Auch; nur: Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. (T1); Beisatz: Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden. (T2); Veröff: SZ 2010/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123468

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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