Norm
KO §197 Abs2Rechtssatz
Der in einem Beschluss nach § 197 Abs 2 KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123467Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013