Norm
KO §197 Abs2Rechtssatz
Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000036Dokumentnummer
JJR_20051025_LG00569_02200R00222_05H0000_001