RS OGH 2005/10/25 22R222/05h

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Veröffentlicht am 25.10.2005
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Norm

KO §197 Abs2
KO §197 Abs3

Rechtssatz

Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000036

Dokumentnummer

JJR_20051025_LG00569_02200R00222_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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