RS OGH 2006/11/30 8Ob117/06y, 8Ob45/08p, 8Ob146/09t, 3Ob51/11p

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach § 197 Abs 2 KO.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
    Beisatz: Offen gelassen wurde hier, ob eine Überprüfung der vorläufigen Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO auch dann im Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn über das Bestehen der Forderung an sich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T1)
  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Vgl auch; nur: Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. (T2); Beisatz: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt lediglich eine Provisorialentscheidung dar. (T3); Beisatz: Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst. (T4); Veröff: SZ 2008/57
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl; nur: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt eine Provisorialentscheidung dar. (T5); Veröff: SZ 2010/97
  • 3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121656

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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