RS OGH 2006/11/30 8Ob117/06y

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Eine vorläufige Forderungsfeststellung im Sinne des §197 Abs2 KO ist auch dann der Kompetenz des Konkursgerichtes zuzuweisen, wenn die zugrunde liegende Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg gehört:

Die Beurteilung, ob die zu zahlende Quote den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, stellt nämlich eine spezifisch konkursrechtliche Angelegenheit dar: Es geht nicht um den Bestand der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach an sich, sondern nur darum, inwieweit der Schuldner aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage in der Lage ist, die „nachträgliche" Forderung zu befriedigen. (Hier: Abgabenschuld)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121655

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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