Norm: KO §197
Rechtssatz: Gelingt dem Schuldner die Erfüllung des Zahlungsplanes, bleiben die die Quote übersteigenden Forderungsteile unwiderbringlich erloschen. Die Rechtswirkungen des Zahlungsplans entsprechen nämlich insofern denjenigen des Zwangsausgleichs, durch den gemäß § 156 Abs 1 KO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Dies gilt auch für denjenige... mehr lesen...
Norm: KO §197
Rechtssatz: Die Überprüfung des Einkommens ist monatlich vorzunehmen, beginnend mit der ersten Rate laut Zahlungsplan bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Oppositionsklage. Für jeden Monat ist unter Berücksichtigung des pfändungsunterworfenen Teils der Sonderzahlungen zu überprüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibt. Auf zukünftige Vermögensent... mehr lesen...
Norm: KO §197
Rechtssatz: Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen beziehungsweise Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekann... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §197KO §198
Rechtssatz: Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog § 198 KO zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 8 Ob 250/00y Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 250/00y 8 Ob 45/08p Entschei... mehr lesen...
Norm: KO §197KO idF der Insolvenzrechts-Novelle 2002 §197 Abs2KO idF der Insolvenzrechts-Novelle 2002 §197 Abs3
Rechtssatz: Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §197
Rechtssatz: Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist (vgl § 53 Abs 4 AO bzw. § 156 Abs 4 KO). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 17 R 16/00y. Diese ist nunmehr unter RW0000599 abrufbar. Entscheidungste... mehr lesen...