RS OGH 2001/7/11 3Ob232/00i, 8Ob146/09t, 3Ob51/11p

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Norm

KO §197

Rechtssatz

Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen beziehungsweise Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekannte Gläubiger, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der im Zahlungsplan festgelegten Frist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 232/00i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 232/00i
    Veröff: SZ 74/127
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl auch; nur: Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. (T1); Veröff: SZ 2010/97
  • 3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115517

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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