Norm
KO §197Rechtssatz
Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen beziehungsweise Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekannte Gläubiger, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der im Zahlungsplan festgelegten Frist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115517Im RIS seit
10.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013