Norm
KO §197Rechtssatz
Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist (vgl § 53 Abs 4 AO bzw. § 156 Abs 4 KO).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 17 R 16/00y. Diese ist nunmehr unter RW0000599 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000121Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011