Norm
KO §197Rechtssatz
Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114815Im RIS seit
07.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013