Norm
KO §197Rechtssatz
Gelingt dem Schuldner die Erfüllung des Zahlungsplanes, bleiben die die Quote übersteigenden Forderungsteile unwiderbringlich erloschen. Die Rechtswirkungen des Zahlungsplans entsprechen nämlich insofern denjenigen des Zwangsausgleichs, durch den gemäß § 156 Abs 1 KO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Dies gilt auch für denjenigen Gläubiger, der seine Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hat. Sein Anspruch ist nach § 197 KO auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet. Über diesen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan hinaus steht ihm keinesfalls ein Anspruch zu, wobei dies sowohl die Quote als auch die im Zahlungsplan festgesetzte Frist trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115516Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0030OB00232_00I0000_001