RS OGH 2001/7/11 3Ob232/00i

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Norm

KO §197

Rechtssatz

Die Überprüfung des Einkommens ist monatlich vorzunehmen, beginnend mit der ersten Rate laut Zahlungsplan bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Oppositionsklage. Für jeden Monat ist unter Berücksichtigung des pfändungsunterworfenen Teils der Sonderzahlungen zu überprüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibt. Auf zukünftige Vermögensentwicklungen ist im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115518

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0030OB00232_00I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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