Norm: KO §213 Abs6KO §174 Abs2KO §173a
Rechtssatz: Ein Beschluss, mit dem gemäß § 213 Abs 3 KO die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird, ist nach § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenhzdatei öffentlich bekanntzumachen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an Beteiligten selbst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §174KO §173aKO §213
Rechtssatz: Im Konkursverfahren treten die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ungeachtet einer individuellen Zustellung ein, sofern die öffentliche Bekanntmachung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist zB bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens der Fall. Entscheidungstexte 13 R 5/07v ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §210aKO §211
Rechtssatz: 1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO nicht gemäß § 211 Abs 4 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzugeben, sodass die Rekursf... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §195a Abs2
Rechtssatz: 1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Sowohl ein bewilligender als auch ein abweisender Beschluss über einen Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Konkursverfahrens iSd § 195a KO ist durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen und es beginnt ... mehr lesen...
Norm: KO §2KO §173aKO §174 Abs2GOG §89jIEG §14
Rechtssatz: Die Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei bedeutet, dass das Edikt in der Datei tatsächlich abrufbar zur Verfügung stehen muss (vgl auch Entscheidung des OLG Wien vom 19.5.2004, 7 Ra 69/04z). Entscheidungstexte 10 Ra 66/04f Entscheidungstext OLG Wien 27.05.2004 10 Ra 66/04f Euro... mehr lesen...
Norm: §51 ZPO, §6 KO, §173a KO, §89k GOG, §14 IEG
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Verschuldens nach § 51 Abs 1 ZPO im Fall der Klagsführung ungeachtet der bereits erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten ist nur auf den zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung in der Insolvenzdatei und der Klagseinbringung liegenden Zeitraum abzustellen. Auf die örtliche Entfernung zwischen dem Kläger und dem Sitz des Beklagten kommt e... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6IO §257 Abs2KO §71bKO §173aKO idF BGBl I Nr114/1997 IRÄG 1997 §174 Abs2
Rechtssatz: Auch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g). Entscheidungstexte 8 Ob 71/98v Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 71/98v ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174ZPO §104ZPO §115
Rechtssatz: Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung an die Beteiligten - also auch an die Gläubiger - ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung. Entscheidungstexte 1 Ob 564/54 Entscheidungstext OGH 10.11.19... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6IO §257 Abs2KO §75KO §157g Abs1KO §173aKO §174KO §174 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 304/51 Entscheidungstext OGH 09.05.1951 1 Ob 304/... mehr lesen...