Norm
KO §213 Abs6Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem gemäß § 213 Abs 3 KO die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird, ist nach § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenhzdatei öffentlich bekanntzumachen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an Beteiligten selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000167Dokumentnummer
JJR_20070309_LG00929_00200R00057_07H0000_001